Allgemeine Geschäftsbedingungen der PFK Eickmeier GmbH & Co. KG
1.Geltung der Bedingung
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbarte werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2)Sämtliche Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsstandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen des Kunden werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, in jedem Fall aber mit der Auslieferung der Ware an den Kunden. Ebenso bedürfen auch Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben über Einsatzbedingungen. Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der Schriftform.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentumsrechte des Verkäufers fort. Dritte dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass Verkaufsangestellte nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sofern nicht die Zustimmung des Verkäufers ausdrücklich vorliegt.
3. Preise
(1) Sämtliche in Vertragsunterlagen, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager Korbußen ohne Verpackung.
(3) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(4) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Liefer- und Leistungszeit
(1) Alle in den Angeboten, Vertragsunterlagen etc. genannten Leistungs- und Lieferzeiträume sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung von Leistungs- und Liefertermin bedarf der Schriftform.
(2) Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen sind nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in solchen Fällen berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wiederum erhält die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert und er eine angemessene Nachfrist zur Leistung bzw. Lieferung gesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Behinderung selbst zu vertreten hat.
(3) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, soweit der Verkäufer auf die Verzögerung unverzüglich hingewiesen hat.
(4) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach dem 14. Tag die bei Dritten entstehenden Lagerkosten oder wenn die Ware bei dem Verkäufer verbleibt, ¼ des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Gefahrtragung
(1) Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass zu liefernde Fahrzeuge oder Fahrzeuge an denen Leistungen zu erbringen sind, auf dem Grundstück des Verkäufers (Freifläche) abgestellt werden. Es handelt sich hierbei um ein umfriedetes Grundstück. Für Beschädigungen oder Diebstahl, welche durch Dritte, nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegende Personen erfolgen, übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen ist der Sitz des Verkäufers. Jede Versendung der Ware an den Sitz des Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbarte ist oder wenn die Frachtkosten vergütet oder der Transport durch den Verkäufer selbst ausgeführt wird. Für den Fall, dass der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6. Zahlungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Lieferung der Ware ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld verfügen kann.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offenen Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(5) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung, Minderung oder zurückhaltung, auch wenn Gegenansprüche oder Mängelrügen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(6) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er für jede der Mahnung des Verkäufers pauschal 5,00 EUR zu zahlen.
(7) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, im Einzelfall nachzuweisen, dass kein Schaden oder kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
(8) Wird bei vereinbarter Ratenzahlung eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nur teilweise geleistet, so wird die gesamte noch ausstehende Restsumme ohne gesonderte Mahnung fällig.
7. Ersatzteile
Der Verkäufer wird für die übliche Dauer ab Auslieferung einer Maschine als Neuware Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen werden nachfolgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Kunden freizugeben sind, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch unverbindlich. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf diesen übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Kunde wird durch den Verkäufer widerruflich ermächtigt, die an ihn abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen, damit dieser die Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, an den Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt von dem zugrundeliegenden Vertrag.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde nicht selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
9. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Leistung. Jegliche Gewährleistung entfällt jedoch, soweit durch den Kunden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt. Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, jeden Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Mängel der Ware werden durch den Verkäufer nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben, dies wahlweise durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zu diesem Zwecke hat der Kunde auf Verlangen des Verkäufers das schadhafte Teil bzw. Gerät an den Verkäufer zurückzusenden oder dieses zur Serviceleistung bereitzuhalten. Soll auf Verlangen des Kunden die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, Reisekosten des Verkäufers zu erstatten.
(3) Gewährleistung für Verschleißteile ist ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nicht abtretbar.
(5) Kann ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn dies unmöglich ist, wenn diese durch den Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
10. Haftung
(1) Garantien werden durch den Verkäufer nicht übernommen.
(2) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Salvatorische Klausel und Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine zulässige Bestimmung.